Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer AG bedarf zwar eines wichtigen Grundes, ist aber auch ohne einen solchen im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes bis zu einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung vorläufig wirksam. Mit dieser Rechtslage vertragen sich bedingte Abberufungserklärungen grundsätzlich nicht. Die Autoren untersuchen, ob diese Bedingungsfeindlichkeit ausnahmslos gilt oder ob gewisse Bedingungen auch bei der Abberufung zulässig sind.