Im Zuge der Beschaffung von 18 Luftraumüberwachungsflugzeugen durch die österreichische Bundesregierung hat sich der Verkäufer zum Abschluss umfangreicher Gegengeschäfte mit der heimischen Industrie verpflichtet. Dabei handelt es sich vorwiegend um sog indirekte Offset-Geschäfte, die nicht direkt die Produktion der bestellten Flugzeuge betreffen. Die vorliegende Arbeit untersucht derartige Verpflichtungen auf ihre Vereinbarkeit mit Art 296 EG-V sowie dem gemeinschaftlichen Beihilfenregime, der Warenverkehrsfreiheit und dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art 12 EG-V. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass solche Gegengeschäftsvereinbarungen nicht gemeinschaftsrechtskonform sind.