§ 1 UWG:
Ein Verstoß gegen § 1 UWG durch Nachahmen einer Ausstattung liegt nur dann vor, wenn die Anlehnung an das im Verkehr in einem gewissen Umfang bekannt gewordene Zeichen ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbsbehindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.