§§ 1, 2 UWG:
Eine Wettbewerbshandlung kann nur dann angenommen werden, wenn ein Verhalten geeignet und auch darauf gerichtet ist, die Marktposition der Mitbewerber zu beeinflussen.
Auch wenn die Wettbewerbsposition der Mitbewerber nicht unmittelbar berührt wird, kann dennoch eine Wettbewerbshandlung vorliegen, wenn die Handlung geeignet ist, dem Unternehmen (finanzielle) Vorteile zu bringen.