§§ 159, 171, 172 Abs 4 HGB; Art 7 Nr 15 EVHGB:
Erst die wirkliche Ausschüttung der Pflichteinlage an den ausgeschiedenen Kommanditisten und nicht schon die zu seinen Gunsten entstandene Abfindungsforderung lässt die Außenhaftung nach § 172 Abs 4 HGB wieder aufleben.