Art XVII Abs 11, Abs 13 EU-GesRÄG; § 2 UmwG:
Bei vor dem 1. 7. 1996 gefassten Beschlüssen auf Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter findet auf das gesamte Verfahren zur Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch und über die Barabfindung des ausscheidenden Minderheitsgesellschafters noch das Umwandlungsrecht nach dem UmwG 1954 in der bis einschließlich 30. 6. 1996 gültigen Fassung Anwendung.