Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 6. 6. 2002, Rs C-177/01 (Kom/Frankreich)
Frankreichs, das seinen Verpflichtungen aus der RL 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Triphenyle nicht nachgekommen ist, und zwar dadurch, dass es innerhalb von drei Jahren keine Bestandsaufnahme der mehr als fünf Liter PCB enthaltenden Geräte (Art 4) und keinen Plan zur Säuberung bzw Beseitigung von diesen Geräten erstellt hatte.