§ 60 ArbVG:
Nichtigkeit können nur solche Wahlmängel bewirken, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwer wiegend sind, dass der Wahlvorgang nur als „Zerrbild“ einer Wahl bezeichnet werden kann.
Bei der Gesamtbeurteilung mehrer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei isolierter Betrachtung nur zur Anfechtung berechtigen, ist Vorsicht geboten, damit nicht die vom Gesetz verfolgte Absicht vereitelt wird, durch eine umfassendere Regelung des Anfechtungsbereiches den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken.