§ 26 Z 2 AngG:
Teilt der Arbeitgeber mit, er werde kurzfristig einen Konkursantrag stellen müssen und deshalb alle Zahlungen ab sofort einstellen, bildet diese Ankündigung keinen Grund zum vorzeitigen Austritt, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Forderungen des Angestellten fällig waren.