Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 14. 5. 2002, Rs C-383/00 (Kom/Deutschland)
Deutschlands durch die nicht zeitgerechte Umsetzung der RL 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, weil zu dem in der begründeten Stellungnahme genannten Zeitpunkt zwar die Umsetzungsmaßnahmen des Bundes und einzelner, aber nicht aller Länder vorlagen.