§ 863 ABGB; § 2 AVRAG:
Ein Dienstzettel ist eine Urkunde über eine Wissenserklärung.
Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstzettel zur Unterfertigung vorgelegt, muss er nicht damit rechnen, dass es ein als Willenserklärung aufzufassendes Anbot auf Abänderung der tatsächlich getroffenen Vereinbarung zu seinem Nachteil enthält. Auch wenn er den Dienstzettel liest und unterfertigt, kann ihm nicht eine auf Abänderung des tatsächlich geschlossenen Vertrags gerichtete Willenserklärung unterstellt werden. Umstände, die für ein anderes Ergebnis sprechen, etwa einen ausdrücklichen Hinweis des Dienstgebers auf eine nunmehr vorgeschlagene Vertragsänderung, die mit Unterfertigung des Dienstzettels wirksam werden soll, hat der Dienstgeber zu behaupten und zu beweisen.