§§ 863, 867, 1029 ABGB; § 41 Gemeinde-VBG NÖ:
Eine verbindliche Zusage eines höheren als im Gemeinde-VBG NÖ vorgesehenen Jahresurlaubs bedürfte eines Sondervertrages. Dazu ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Eine davon nicht gedeckte Willenserklärung des Bürgermeisters oder der Magistratsdirektion bindet die Gemeinde nicht.