§ 26 Z 2 AngG:
Die Nichtzahlung ausschließlich vor Konkurseröffnung verursachter Lohnrückstände durch den Masseverwalter begründet nicht den Austrittsgrund der Entgeltschmälerung. Dasselbe gilt für den Ausgleichsschuldner bezüglich von Lohnrückständen aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichs.