§§ 3 Abs 4, 7 Abs 1 PSG:
Ist die Zuwendung eines Geschäftsanteils von der Widmung in der Stiftungsurkunde nicht umfasst, ist sie als Zustiftung iSd § 3 Abs 4 PSG zu verstehen. Als zweiseitig verbindlicher Vertrag setzt die Zustiftung die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Die Zustimmung ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Vorstandsmitglieder zu erteilen.