§§ 52 Abs 1 Z 9, 115 Abs 1 BVergG:
Eine Beteiligung in mehreren Bietergemeinschaften verstößt gegen den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbs. Es ist davon auszugehen, dass wettbewerbsbeschränkende Absprachen stets nachteilig für den Auftraggeber sind. Derartige Angebote sind zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.