§§ 116 Abs 2 und 4 BVergG:
IS der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation des BVergG ist davon auszugehen, dass eine nochmalige Beantragung einer einstweiligen Verfügung während der Dauer des anhängigen Nachprüfungsverfahrens für maximal weitere zwei Monate zulässig ist, sofern die BVKK (Bundes-Vergabekontrollkommission) keine Empfehlung erlassen hat.