§ 82 lit f GewO 1859; § 27 Z 1 AngG:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Es liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn die Anordnungen des Arztes oder die Gebote der allgemein üblichen Verhaltensweisen betont und offenkundig verletzt werden.