§§ 863, 1155 ABGB; §§ 10 Abs 3, 11 Abs 1, 12 Abs 1 AÜG; § 19c AZG; § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG; RL 1991/383 EWG :
Die Mitteilung des Überlassers über die wesentlichen Umstände der Überlassung, insb über die voraussichtliche Arbeitszeit im Betrieb des Beschäftigers, hat nur deklarative Bedeutung.