b) Art 7/1/b, 73/1 und 74 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuG 9. 10. 2002, Rs T-173/00 (KWS Saat AG)
1. Die Anmeldung einer aus Orangefärbung bestehenden Marke für Aufbereitungsanlagen für Saatgut und landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde aus demselben Grund wie die Anmeldung eines grün-blauen Rechtecks (s oben unter a) wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei Saatgut werden die maßgeblichen Verkehrskreise aus der Farbe auf dessen Behandlung und nicht auf irgendeinen betrieblichen Ursprung schließen. Für Landmaschinen ist diese Farbe üblich und kann daher als Gestaltungsmerkmal, nicht aber als Herkunftshinweis aufgefasst werden.