§ 23 AngG; § 6 KVA:
Bei der Berechnung der Abfertigung sind die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers bezogenen Folgeprovisionen einzubeziehen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gem § 6 KVA anfallenden Provisionen davon wieder abzuziehen.