§§ 26, 1002 ff ABGB:
Es besteht keine Haftung des Organwalters gegenüber dem Verein, wenn das schädigende Verhalten auf einem Generalversammlungsbeschluss beruht, es sei denn, dass der Organwalter seiner Informations- und Warnpflicht nicht nachkommt oder dass der Beschluss der Generalversammlung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist.