a) Art 239/1 der VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften; Art 905/1 der VO (EWG) Nr 2454/93 der Kom vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex:
EuG 7. 6. 2001, Rs T-330/99 (Spedition Wilhelm Rotermund GmbH i L)
Die Kl, ein Speditionsunternehmen, wickelte das externe gemeinschaftliche Versandverfahren für Einfuhren von Geflügel ab. Nach Überführung in dieses Verfahren tauschten Angestellte des Auftraggebers die Versandscheine T1 mit Bestimmungsort Las Palmas gegen Frachtbriefe mit Bestimmungsort Deutschland aus. Die Bestimmungszollstelle Las Palmas bestätigte (fälschlich) die Gestellung der Waren und bescheinigte gegenüber der Abgangszollstelle die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen.