b) Art 4/1/a+c/3, 7/1+2, 10 und 12/1/e der RL 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital:
EuGH 21. 6. 2001, Rs C-206/99 (SONAE - Tecnologia de Informacao SA)
In Portugal müssen Kapitalgesellschaften die Erhöhung ihres Kapitals im Handelsregister eintragen lassen und hiefür Eintragungsabgaben entrichten. Damit werden die Kosten der Führung des Handelsregisters, der feste Teil der Bezüge der Notare und anderer Justizbeamter und andere Ausgaben auf dem Gebiet der Rsp bestritten (Urteil Modelo, Rdn 20). Für Spaltung und Verschmelzung sind hingegen keine Eintragungsgebühren zu bezahlen.