Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 14. 6. 2001, Rs C-40/00 (Kom/Frankreich)
Eine staatliche Regelung, die nach dem Inkrafttreten der 6. MwSt-RL bestehende Ausschlusstatbestände erweitert und sich dadurch von den Zielen der RL entfernt, ist hingegen keine nach Art 17/6/2 zulässige Ausnahme und verstößt somit gegen Art 17/2 der RL. Dabei spielt es keine Rolle, dass durch die Änderung nur der zZ des Inkrafttretens der RL in Geltung gestandene völlige Ausschluss wieder in Kraft gesetzt wurde.