§ 10 Abs 3 GmbHG:
Die eine Bestätigung gem § 10 Abs 3 GmbHG ausstellende Bank haftet, wenn die Ausstellung der falschen Bestätigung entweder trotz besseren Wissens der Bank bzw der ihr zurechenbaren Leute erfolgte oder die Bank bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass die bestätigte freie Verfügbarkeit nicht wirklich bestand.