§ 1 Abs 1 AngG:
Für eine Angestellteneigenschaft sprechen über das durchschnittliche Maß hinausgehende Selbstständigkeit, umfassende Fachkenntnisse, Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichts- und Leitungsbefugnis.
Wer als sog Objektleiter im Reinigungsgewerbe keine manuellen Tätigkeiten zu verrichten hat, Kontakt mit Kunden halten und Probleme selbstständig bewältigen muss sowie wesentliche Befugnisse in Personalangelegenheiten besitzt, verrichtet höhere, nicht kaufmännische Dienste.