§ 1 Abs 1, § 1 Abs 3 Z 5 IESG; §§ 3, 6 AVRAG; § 1445 ABGB:
Nach § 1 Abs 3 Z 5 gebührt dann kein IAG, wenn auf Grund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der (ehemalige) AG zur Zahlung verpflichtet ist.
Führt ein AN nach dem Tod seines AG einen Betriebsteil des von seinem AG geführten Einzelunternehmens weiter, dann liegt ein Tatbestand iSd § 3 Abs 1 AVRAG vor; die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 AVRAG - Solidarhaftung des Veräußerers und Erwerbers - bedeutet in diesem Fall, dass dem AN infolge Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung kein IAG für die Ansprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang gebührt.