b) Art 5/a+e, 7/1, 9 und Anh II der RL 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten:
EuGH 17. 5. 2001, Rs C-159/99 (Kom/Italien)
Art 18 des italienischen Gesetzes 157/92 gestattete Bejagung dreier durch die RL geschützter Arten, dessen Art 4/4 und 5/2 deren Fang und Haltung als Lockvögel. Ein Rundschreiben des Landwirtschaftsministers wies jedoch darauf hin, dass die Bejagung nur unter den Ausnahmebedingungen des Art 9 der RL zulässig ist und ein Erlass aus 1997 nahm die drei Arten von den bejagbaren Vögeln ausdrücklich aus. Dieser wurde jedoch vom Verfassungsgericht aufgehoben, weil er sich nicht auf eine staatliche Verordnungsermächtigung stützen konnte.