Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 29. 5. 2001, Rs C-263/99 (Kom/Italien)
Italiens dadurch, dass es die Zulassung zum Verkehrsberater ua davon abhängig machte, dass dieser entweder italienischer Staatsbürger oder ein in Italien ansässiger Gemeinschaftsbürger ist, was einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art 52 und 59 EG-V (neu Art 43 und 49 EG) darstellt: