Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 31. 5. 2001, Rs C-283/99 (Kom/Italien)
Italiens dadurch, dass es sowohl für die Inhaber von Wachdiensten als auch für die von ihnen beschäftigten Wachleute das Erfordernis der italienischen Staatsangehörigkeit vorsah. Dies stellt eine Beschränkung der Freizügigkeit der AN, der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art 48, 52 und 59 EG-V (neu Art 39, 43 und 49 EG) dar.