Art 81 EG (früher Art 85 EGV):
Die Nichtigkeitsfolge des Art 81 Abs 2 EG bezieht sich nicht automatisch auf die gesamte Vereinbarung, sondern ordnet die Nichtigkeit nur für diejenigen Teile einer Vereinbarung an, die entweder selbst unmittelbar vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG erfasst sind oder sich von den von Art 81 Abs 1 EG erfassten Teilen nicht sinnvoll abtrennen lassen.