§§ 377, 381 Abs 2 HGB:
Die §§ 377, 381 Abs 2 HGB sind auf die Herstellung einer unbeweglichen Sache nicht analog anzuwenden.
Auf Verträge über bewegliche Sachen ist § 381 Abs 2 HGB auch dann anzuwenden, wenn diese zum festen Einbau in unbewegliche Sachen bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn Lieferung und Montage in einem einheitlichen Vertrag vereinbart wurden. Umso mehr gelten bewegliche Sachen, die als Zubehör einer unbeweglichen Sache gewidmet sind, iSd § 381 Abs 2 HGB als beweglich.