Art 43, 48, 234 EG:
I. Ist Art 43 Abs 1 zweiter Satz EG dahin auszulegen, dass eine Zweigniederlassung auch dann bestehen kann, wenn eine Gesellschaft iS des Art 48 EG an keinem anderen Ort eine Hauptniederlassung hat, an welchem sie zumindest einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftstätigkeit ausübt?