Art 33, 66/1 und 95/1 EGKS-V; E Nr 3632/93/EGKS der Kom vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zu Gunsten des Steinkohlenbergbaus:
EuG 31. 1. 2001, Rs T-156/98 (RJB Mining)
Mit ihrer E IV/EGKS 1252 vom 29. Juli 1998 genehmigte die Kom die Zusammenschlüsse auf Grund des sogenannte Kohlekompromisses, der einerseits die Übertragung der Anteile an mehreren Zechen auf die Ruhrkohle AG (jetzt RAG), andererseits staatliche Stilllegungsbeihilfen zur Verringerung der Schachtanlagen von 17 auf 10 und einen Forderungsverzicht der öffentlichen Hand gegenüber der Ruhrkohle AG vorsah.