Art 28 und 30 EG (früher: Art 30 und 36 EG-V); RL 98/79/EG des EP und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika:
EuGH 14. 12. 2000, Rs C-55/99 (Kom/Frankreich)
Reagenzien, das sind Stoffe, die Veränderungen des körperlichen Zustandes oder Krankheiten erkennbar machen bzw Krankheiten behandeln oder ihnen vorbeugen, müssen in Frankreich bei der Heilmittelbehörde eingetragen werden.