Art 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anh I C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt worden ist: