Art 39 und 43 EG (früher Art 48 und 52 EG-V):
EuGH 18. 1. 2001, Rs C-162/99 (Kom/Italien)
Der Gesetzeserlass des vorläufigen italienischen Staatspräsidenten 233/46 fordert, dass Ärzte ihren Wohnsitz im Bezirk der Kammer nehmen, in dem sie ihren Beruf ausüben. Diese Anforderungen wurden durch das Gesetz 362/91 gemildert, nach Auffassung der Kom jedoch nicht beseitigt. Nach Art 15 des Gesetzes 409/85 werden Zahnärzte bei Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland aus dem Verzeichnis ihrer Kammer gestrichen.