§ 9 ArbVG; § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG; § 2 Abs 13 GewO:
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Reisebüro) einer Tochtergesellschaft (Schifffahrtsunternehmen) zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt, handelt es sich um eine Arbeitskräfteüberlassung. Er hat für die Dauer der Überlassung somit Anspruch auf jenes Entgelt, das sich aus dem KollV für diesen Beschäftigerbetrieb ergibt.