§ 1 Abs 2, § 3a Abs 1 IESG; § 879 Abs 1 ABGB:
Zweck des IESG ist in seinem Kernbereich das Hintanhalten der von den AN typischerweise nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes der Entgeltansprüche, auf die diese zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind.