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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Aufsätzewbl 2001, 64 Heft 2 v. 20.2.2001

1. Binnenmarkt

a) Die Europäische Aktiengesellschaft

Vom Europäischen Rat von Nizza vom 7.-9. Dezember kam die Kunde von einer Einigung über dieses 35 Jahre alte Vorhaben1)1)„Die Idee der Europäischen Aktiengesellschaft ist älter als die EWG selbst“: Zawischa in Schwind, Bd 302 der Österr Akademie der Wissenschaften, phil-hist Klasse, Wien 1976, 205 unter Hinweis auf Bärmann, Supranationale Aktiengesellschaften? NJW 1957, 613; Sanders, Auf dem Weg zu einer Europäischen Aktiengesellschaft? AWD 1960, 1 ua. 1965 nahm sich die Kom dieses Vorschlags an (Blg EG-Bull 9/10/1966 = AWD 1966, 198 und Studien, Reihe Wettbewerb, Nr 6, 1967). Aber erst 1970 legte sie einen Entwurf vor (ABl C 124/70 = EG-Bull 8/1970 (mit Erläuterungen)). Da der Entwurf des Europarates daran gescheitert war, dass infolge der Vorteile der EAG kein MS seinen eigenen Gesellschaften einen derartigen Wettbewerbsnachteil zumuten wollte, forderte die Kom ein Entgegenkommen im sozialen Bereich: Die AN sollten über alle sie berührenden Fragen unterrichtet werden und ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder stellen. Das EP überbot und forderte, dass AG und AN je ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder bestimmen sollten, das letzte Drittel sollte gemeinsam gewählt werden (Blg EG-Bull 4/75). Um für den Europäischen Binnenmarkt noch rechtzeitig ein Statut fertig zu bekommen, machte die Kom 1988 (KOM(88) 320 endg) und 1991 (KOM(91) 174) einen Vorschlag mit gelockerten Mitbestimmungsregeln: Es sollte die Wahl zwischen drei Möglichkeiten der Mitbestimmung gegeben werden, wobei diese drei Spielarten freilich sehr unklar umschrieben waren. In den 90-er Jahren entdeckte die Gemeinschaft die Bürgernähe (Art 3b EG-V) und nachdem der Ciampi-Bericht über die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit (Luxemburg 1995) den Nutzen der EAG mit 50€000 neuen Arbeitsplätzen bezifferte, schlug die Arbeitsgruppe Davignon vom Mai 1997 vor, die Form der ANmitsprache in der EAG die Sozialpartner auswählen zu lassen. Nur wenn sich diese nicht einigen können, sollte der Gesetzgeber eingreifen. Aber wie - darüber bestand weiter Ratlosigkeit. . In Rdn 22 der Schlussfolgerungen stand: „Der Europäische Rat begrüßt die Einigung über die sozialen Aspekte der Europäischen Aktiengesellschaft“. Wer sich geeinigt hat, wurde nicht gesagt, jedoch sickerte durch, dass dies die Gegenleistung Aznars dafür war, dass die Strukturfondsmittel weiter nach Süd- und nicht, wie es an sich vernünftig wäre, nach Osteuropa fließen sollen.

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