Art 5 B der Anmerkung zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anh I der VO (EWG) Nr 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif:
EuGH 19. 10. 2000, Rs C-339/98 (Peacock AG)
Über die Frage der Einstufung von Netzwerkkarten in den Zolltarif, welche in Datenverarbeitungsgeräte eingebaut werden sollen, um den Datenaustausch zwischen mehreren derartigen Geräten mittels eines Netzwerkes zu ermöglichen, erkannte der EuGH über Vorlage zu Recht: