Art 7 Abs 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GemeinschaftsmarkenVO):
Die Verbindung des Wortes „investor“ mit dem Wort „world“ weist kein zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Kl von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.