§ 87 Abs 1 Z 3 GewO:
Die Verweigerung einer Lenkerauskunft im Bezug auf Firmenfahrzeuge ist als Verstoß gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften iS § 87 Abs 1 Z 3 zu werten. Das Erfordernis einer „besonderen“ Beziehung dieser Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe kennt das G nicht.