§ 82 lit f GewO 1859:
Die Anordnung an einen Zustellfahrer, an einem Tag 15 Zustellorte anzufahren, und für den Fall, dass sich nicht alle an einem Tag erledigen lassen, im Fahrzeug zu nächtigen, ist durch den Gegenstand der Dienstleistung nicht mehr gerechtfertigt. Die Nichtbefolgung stellt keinen Entlassungsgrund dar.