Art 6/1/d der RL 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über kosmetische Mittel:
EuGH 13. 9. 2001, Rs C-169/99 (Hans Schwarzkopf GmbH Co KG)
Für die von der Kl hergestellten Haarfärbemittel sind nach der deutschen KosmetikVO umfangreiche Warnhinweise erforderlich, die diese für ihre Haarfärbemittel in neun Sprachen (den Gemeinschaftssprachen außer Dänisch und Finnisch sowie in Arabisch) auf dem Beipackzettel anbrachte, während sich auf der Verpackung nur ein Verweis darauf und die Worte „Nur für gewerbliche Verwendung“ befanden. Die Bekl vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bei Beschränkung auf die Landessprache des Vertriebslandes der volle Warnhinweis auch auf der Verpackung angebracht hätte werden können.