a) Art 1/1, 8/2, 41/1+2 und 50 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das im Namen der Gemeinschaft hinsichtlich der in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 genehmigt worden ist:
EuGH 13. 9. 2001, Rs C-89/99 (Schieving-Nijstad vof ua/Robert Groenveld)