§ 74 GmbHG; § 159 StGB:
Die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts setzt ebenso wie die Nachschusspflicht die Beteiligung des Kreditgebers am Gesellschaftsvermögen voraus. Im Fall von treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteilen ist das Eigenkapitalersatzrecht auf den Treugeber als am Vermögen mittelbar Beteiligten anzuwenden.