§ 6 Abs 1, § 10 Abs 1 UrlG; §§ 863, 1435 ABGB:
Ein Arbeitgeber, der einen erst im Folgejahr gebührenden Urlaub vorweg gewährt, leistet damit einen Vorschuss auf eine erst künftig entstehende Verpflichtung. Soll dieser Vorgriff anrechenbar sein, muss der Arbeitnehmer Freizeit und Entgelt erhalten haben.