§ 115 Abs 4, § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG:
Es besteht ein objektives Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung der Gehaltssituation in einem Betrieb oder Teilbereich eines Betriebes.
Ein Betriebsratsmitglied, das ohne konkreten Anlass und ohne Aufforderung einem Arbeitnehmer Einsicht in Gehaltslisten ganzer Abteilungen gewährt, setzt einen Entlassungsgrund.