Art 82 EG (früher Art 86 EG-V); §§ 34 Abs€1 Z 3, 35 KartG:
In Ansehung der § 35 KartG, Art 82 EG werden die zu einem Konzern gehörenden Unternehmen, in denen die gemeinsame Willensbildung und das gemeinsame Auftreten im Markt durch eine Obergesellschaft kontrolliert wird, als Unternehmenseinheit mit der Folge angesehen, dass sie ein Unternehmen darstellen.